Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Elektrowerkzeuge Högerle GmbH
Stand: 01.07.2026
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Vorrang von Individualabreden
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle in unseren Geschäftsräumen geschlossenen Verträge über den Verkauf von Waren (Elektrowerkzeuge, Zubehör, Ersatzteile) sowie über Reparatur- und sonstige Werkstattleistungen zwischen uns, der Elektrowerkzeuge Högerle GmbH, Musberger Str. 11, 70771 Leinfelden-Echterdingen, Deutschland (nachfolgend „wir" oder „uns"), und unseren Kunden. Wir betreiben keinen Online-Shop; Verträge im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb unserer Geschäftsräume schließen wir nicht.
- Der Verkauf von Waren erfolgt auf Grundlage eines Kaufvertrags (§§ 433 ff. BGB). Reparatur- und Instandsetzungsleistungen erbringen wir auf Grundlage eines Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB).
- Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nicht ausdrücklich unterschieden wird:
- Verbraucher (B2C) ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
- Unternehmer (B2B) ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn wir Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführen.
- Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen gleichartigen Verträge, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssen.
- Für den Inhalt individueller Vereinbarungen ist deren tatsächlicher Vereinbarungsinhalt maßgeblich. Aus Beweisgründen empfehlen wir die schriftliche oder in Textform erfolgende Dokumentation.
- Wir empfehlen, rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen nach Vertragsschluss (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen) in Textform (Brief, E-Mail) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
Vertragsschluss, Kostenvoranschlag, Diagnose, Reparaturdurchführung, Abnahme und Lieferung
Kaufverträge im Ladengeschäft
- Die Präsentation und Bewerbung von Waren in unseren Geschäftsräumen, Schaufenstern, Prospekten oder auf Preisschildern ist kein bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben. Der Kaufvertrag kommt durch Bezahlung und Übergabe der Ware an der Kasse oder durch unsere ausdrückliche Bestätigung zustande.
Reparaturauftrag und unverbindliche Kosteneinschätzung
- Der Reparatur- oder Diagnosevertrag kommt durch Erteilung des Auftrags durch den Kunden und dessen Annahme durch uns – auch durch Aufnahme der Arbeiten – zustande.
- Mündliche oder überschlägige Kosteneinschätzungen bei bloßer Entgegennahme des Geräts sind unverbindliche Orientierungshilfen, kein Kostenvoranschlag, und für den Kunden kostenlos.
- Erfordert die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten eine Demontage, elektronische Diagnose oder tiefergehende Fehlersuche, liegt kein kostenloser Überschlag mehr vor. Eine solche Diagnose erfolgt nur gegen Erteilung eines gesonderten Diagnoseauftrags. Gegenüber Verbrauchern ist die Diagnose nur kostenpflichtig, wenn dies vorab ausdrücklich vereinbart oder durch deutlich sichtbaren Werkstattaushang bzw. auf dem Abgabebeleg darauf hingewiesen wurde.
- Ersetzte Altteile stehen dem Kunden zu und werden ihm auf Wunsch herausgegeben. Der Kunde wird bei Auftragserteilung – durch Vermerk auf dem Auftragsschein oder durch deutlich sichtbaren Werkstattaushang – darauf hingewiesen, dass nicht ausdrücklich zurückverlangte Altteile nach Abschluss der Reparatur fachgerecht verwertet oder entsorgt werden. Ausgenommen sind Teile, die gesetzlichen Rücknahme-, Pfand- oder Entsorgungspflichten unterliegen (insbesondere Batterien, Akkumulatoren, schadstoffhaltige Bauteile); diese behandeln wir nach den gesetzlichen Vorgaben.
- Ergibt die Diagnose, dass eine technisch oder wirtschaftlich sinnvolle Reparatur nicht möglich ist, beschränkt sich unser Vergütungsanspruch auf die vereinbarten Diagnose-, Prüf- und Demontagekosten sowie bereits angefallene Materialkosten.
- Bei Geräten mit Lithium-Ionen-Akkus erfolgt ohne ausdrückliche gesonderte Beauftragung keine weitergehende Prüfung der Zellstruktur, Kapazität oder inneren Sicherheit des Akkus. Sichtbare Beschädigungen, Aufblähungen oder sonstige Sicherheitsrisiken können zur Ablehnung des Reparaturauftrags führen.
- Wir sind berechtigt, die Annahme beschädigter oder sicherheitsgefährdeter Lithium-Ionen-Akkus abzulehnen. Eine Ablehnung aus Sicherheitsgründen dokumentieren wir auf dem Abgabe- oder Auftragsbeleg. Soweit von einem übergebenen Lithium-Ionen-Akku nach objektiver fachlicher Einschätzung eine akute Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht und eine sichere Aufbewahrung oder Rückgabe nicht möglich oder unzumutbar ist, sind wir berechtigt, geeignete Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen. Hierzu kann als letztes Mittel auch die unverzügliche fachgerechte Entsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften gehören. Soweit möglich, informieren wir den Kunden hierüber vorab.
- Liefer- und Reparaturfristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben und ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde. Über Verzögerungen werden wir den Kunden unverzüglich informieren.
- Versteckte Mängel: Die Annahme eines Reparaturauftrags erfolgt auf Grundlage der bei Auftragserteilung erkennbaren Fehlerbeschreibung. Erst im Verlauf der Diagnose oder Reparatur festgestellte weitere Mängel oder Schäden können zusätzliche Arbeiten und Kosten erforderlich machen. In diesem Fall werden wir den Kunden vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten informieren, soweit dies zumutbar und technisch möglich ist.
- Der Kunde wird gebeten, bei Auftragserteilung vorhandene Seriennummern, Eigentumskennzeichnungen sowie bereits erkennbare Vorschäden anzugeben. Soweit möglich, dokumentieren wir den Zustand des Geräts bei Annahme auf dem Auftragsschein.
- Die Fehlersuche kann die Demontage des Geräts erfordern. Hierdurch kann sich nachträglich herausstellen, dass eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
- Bei Geräten, deren Herstellung seit mehr als fünf Jahren eingestellt wurde, übernehmen wir keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
- Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden lediglich eine Teilreparatur durchgeführt, übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass hierdurch weitere vorhandene Mängel beseitigt werden oder das Gerät insgesamt betriebssicher ist.
- Für vom Kunden bereitgestellte Ersatzteile übernehmen wir keine Gewährleistung hinsichtlich deren Eignung, Qualität oder Kompatibilität.
- Ist die Beschaffung erforderlicher Ersatzteile dauerhaft oder vorübergehend nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Reparaturvertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen können nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet werden.
- Wir sind berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Berechtigung des Auftraggebers einen Eigentums- oder Berechtigungsnachweis zu verlangen.
Kostenvoranschlag
- Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ein Anspruch auf Einhaltung der Kostenschätzung besteht nur, wenn der Kostenvoranschlag ausdrücklich und in Textform als verbindlich vereinbart wurde.
- Gegenüber Verbrauchern ist die Erstellung eines Kostenvoranschlags nur kostenpflichtig, wenn dies vorab ausdrücklich vereinbart wurde oder ein deutlich sichtbarer Preisaushang hierauf hinweist (§ 632 Abs. 3 BGB). Wird anschließend ein Reparaturauftrag erteilt, entfallen diese Kosten bzw. werden angerechnet.
- Gegenüber Unternehmern werden Kostenvoranschläge nach Aufwand (Demontage, Fehlerdiagnose) berechnet, es sei denn, es wird ein Reparaturauftrag erteilt oder etwas anderes vereinbart.
Kostenüberschreitung
- Gegenüber Verbrauchern: Ergibt sich während der Durchführung der Arbeiten, dass die voraussichtlichen Gesamtkosten den Kostenvoranschlag wesentlich überschreiten werden, informieren wir den Kunden unverzüglich und holen vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten dessen Zustimmung ein. Wir führen die Reparatur erst nach Zustimmung des Verbrauchers fort. § 650 BGB bleibt unberührt.
- Gegenüber Unternehmern: Wir sind berechtigt, den Kostenvoranschlag um bis zu 15 % ohne vorherige Zustimmung zu überschreiten, soweit dies technisch oder wirtschaftlich unvermeidbar und dem Unternehmer zumutbar ist. Darüber hinausgehende Überschreitungen zeigen wir vorher an und holen die Zustimmung ein.
Kündigung oder Ablehnung des Reparaturauftrags
- Kündigt der Kunde den Reparaturauftrag oder lehnt er eine Kostenerhöhung nach Abschnitt 4 ab, sind wir berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen (Fehlerdiagnose, Demontage, bereits verbaute Teile) nach Aufwand abzurechnen. Weitergehende gesetzliche Vergütungsansprüche (§§ 648, 650 BGB) bleiben unberührt.
- Wird nach Erstellung eines Kostenvoranschlags kein Reparaturauftrag erteilt, gilt für die Diagnosekosten Abschnitt 2 Abs. 3 entsprechend.
- Die Durchführung einer Reparatur steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit notwendiger Ersatzteile beim Hersteller oder Zulieferer.
Technische Änderungen
- Technische Änderungen sowie Abweichungen in Form, Farbe oder Gewicht der Ware oder der Reparaturausführung bleiben vorbehalten, soweit sie technisch notwendig und für den Kunden zumutbar sind, die Funktion gleichwertig oder verbessert bleibt und berechtigte Interessen des Kunden nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Sicherheitsprüfung nach DGUV Vorschrift 3 und DIN-VDE-Regeln
- Soweit nach Art der Reparatur oder aufgrund technischer Sicherheitsanforderungen erforderlich, führen wir eine elektrische Sicherheitsprüfung nach den einschlägigen technischen Regeln (insbesondere DIN-VDE-Vorschriften) durch.
- Ergibt die Prüfung, dass das Gerät wegen anderer, nicht beauftragter Mängel nicht betriebssicher ist, dürfen wir es nicht im betriebsbereiten Zustand herausgeben und bestätigen die Inbetriebnahmefähigkeit nicht. Lehnt der Kunde eine aus Sicherheitsgründen erforderliche Reparatur ab, gilt dies entsprechend. Eine Teilreparatur, die die grundlegende elektrische Sicherheit des Gesamtgeräts unberücksichtigt lässt, ist ausgeschlossen. Eine Herausgabe auf ausdrückliches Verlangen des Kunden wird nur gegen schriftliche Bestätigung über den Hinweis auf die fehlende Betriebssicherheit gewährt, soweit gesetzlich zulässig und sofern keine zwingenden Sicherheitsvorschriften entgegenstehen.
Abnahme und Abnahmefiktion (nur gegenüber Unternehmern)
- Der unternehmerische Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sobald wir die Fertigstellung anzeigen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Das Werk gilt als abgenommen, wenn wir dem Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben, der Unternehmer innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines Mangels verweigert und wir ihn bei Fristsetzung ausdrücklich auf die Folgen seines Schweigens hingewiesen haben.
Fristen, Versand, Gefahrübergang, höhere Gewalt
- Angegebene Liefer- und Reparaturfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern kein Termin ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde; gegenüber Unternehmern ist eine Verbindlichkeit nur bei Bestätigung in Textform gegeben.
- Versenden wir Ware oder ein repariertes Gerät auf Wunsch des Verbrauchers, geht die Gefahr erst mit Übergabe an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Empfänger über (§ 475 Abs. 2 BGB). Die Versandkosten werden vor Vertragsschluss gesondert mitgeteilt und vom Verbraucher getragen.
- Gegenüber Unternehmern erfolgt der Versand ab unserem Geschäftssitz bzw. Auslieferungslager (Incoterms 2020: EXW), der zugleich Erfüllungsort ist. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person über (§ 447 BGB), auch bei Teillieferungen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Unternehmers.
- Teillieferungen sind gegenüber Verbrauchern nur zulässig, soweit zumutbar und ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher.
- Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, rechtmäßige Streiks, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe von Herstellern) verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, kann jede Partei hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurücktreten. Das Recht des Verbrauchers, sich bei unzumutbarer Verzögerung früher von seinen gesetzlichen Rechten zu lösen, bleibt unberührt.
Preise, Zahlung, Verzug, Pfandrecht und Verwertung (Werkstatt)
Preise
- Gegenüber Verbrauchern sind alle genannten oder ausgezeichneten Preise Endpreise in Euro inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Gegenüber Unternehmern gelten die Preise ab Geschäftssitz/Auslieferungslager (EXW) in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstiger Versandkosten.
- Kommt ein Reparaturvertrag ohne Preisvereinbarung zustande, richtet sich die Vergütung gegenüber Verbrauchern nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in unseren Geschäftsräumen ausliegenden bzw. ausgehängten Verrechnungssätzen, gegenüber Unternehmern nach unseren aktuellen Verrechnungssätzen, ersatzweise nach den Richtzeiten und unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zuzüglich Materialwert (§ 632 Abs. 2 BGB).
- Gegenüber Unternehmern gilt: Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Abschluss der Reparatur mehr als vier Monate und ändern sich in dieser Zeit Material-, Herstellungs- oder Lohnkosten unvorhersehbar, sind wir berechtigt und im Fall einer Kostensenkung verpflichtet, den Preis entsprechend anzupassen.
Fälligkeit und Zahlungsmittel
- Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen für Warenkäufe und Reparaturen sofort bei Übergabe bzw. Abholung in unseren Geschäftsräumen fällig.
- Die Zahlung erfolgt vor Ort in bar, per Girocard/Debitkarte oder Kreditkarte. Wir bieten den Kauf auf Rechnung registrierten gewerblichen Stammkunden nach eigenem Ermessen als freiwillige Zahlungsart an. Rechnungsbeträge sind dann innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Fristen fällig. Ein Anspruch auf Zahlung per Rechnung besteht nicht. Die Gewährung dieser Zahlungsart kann von einer Einzelfallprüfung abhängig gemacht werden, bei der insbesondere bisherige Geschäftsbeziehungen, die Abwicklung früherer Bestellungen sowie der allgemeine Bestell- und Zahlungsverlauf berücksichtigt werden. Wir behalten uns vor, den Rechnungskauf jederzeit ohne Angabe von Gründen auszuschließen und auf andere Zahlungsarten zu verweisen.
Zahlungsverzug
- Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt; gegenüber Verbrauchern nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB). Frühere Verzugsbegründung bleibt unberührt.
- Der Verzugszins beträgt gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1, 2 BGB).
- Gegenüber Unternehmern können wir bei Verzug zusätzlich eine Pauschale von 40,00 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB); sie wird auf einen Schadensersatz wegen Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Aufrechnung und Zurückbehaltung (nur Unternehmer)
- Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
Herausgabe Zug um Zug und Pfandrecht (Werkstatt)
- Die Herausgabe des reparierten Geräts erfolgt nur gegen vollständige Bezahlung der Reparaturrechnung (Zug um Zug).
- Uns steht das gesetzliche Unternehmerpfandrecht zu (§ 647 BGB). Ergänzend räumt der Kunde uns zur Sicherung unserer Forderungen aus dem jeweiligen Reparaturauftrag sowie aus früheren, noch offenen Reparaturaufträgen betreffend dasselbe Gerät ein vertragliches Pfandrecht an dem in unsere Obhut gegebenen Gerät ein.
- Der Kunde sichert zu, Eigentümer des übergebenen Geräts oder zur Beauftragung und zur Bestellung des Pfandrechts berechtigt zu sein.
- Die Herausgabe erfolgt an den Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person. Wir dürfen auf die Berechtigung des Vorlegers eines Abholbelegs vertrauen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Berechtigung vorliegen. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Berechtigung des Abholers zu überprüfen. Eine weitergehende Prüfpflicht besteht nur bei konkreten Zweifeln an der Berechtigung.
Annahmeverzug, Lagerung, Verwertung, Entsorgung
- Holt der Kunde das Gerät nicht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung oder nach Ablehnung des Kostenvoranschlags ab, gerät er in Annahmeverzug; wir können die tatsächlich entstandenen und angemessenen Lagerkosten berechnen.
- Holt der Kunde das Gerät trotz zweifacher Mahnung in Textform mit Fristsetzung nicht ab, sind wir nach Ablauf einer letzten angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen berechtigt, das Gerät zur Begleichung unserer offenen Forderungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verwerten. Ein Erlösüberschuss wird an den Kunden ausgekehrt.
- Ist das Gerät nach objektiver Bewertung wirtschaftlich wertlos, insbesondere wenn sein Verkehrswert die zu erwartenden Lagerungs-, Verwertungs- oder Entsorgungskosten nicht erreicht oder nur unwesentlich übersteigt, sind wir nach vorheriger Ankündigung berechtigt, das Gerät fachgerecht zu verwerten oder zu entsorgen. Die Verwertung oder Entsorgung erfolgt erst nach mindestens zwei erfolglosen schriftlichen Aufforderungen zur Abholung. Ein etwaiger Verwertungserlös wird auf offene Forderungen angerechnet; ein verbleibender Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt.
Kein Widerrufsrecht im Ladengeschäft, kein freiwilliges Umtauschrecht, Kulanzrücknahme
- Da die Verträge in unseren Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht. Die gesetzlichen Mängelrechte (Gewährleistung, § 5) bleiben hiervon unberührt.
- Ein freiwilliges Umtausch- oder Rückgaberecht für mangelfreie Ware gewähren wir nicht („kein Kauf auf Probe").
- Nehmen wir mangelfreie Ware im Einzelfall aus Kulanz zurück, begründet dies keinen Rechtsanspruch für künftige Fälle. Die Rücknahme erfolgt freiwillig und kann von Bedingungen (z. B. Originalverpackung, Vorlage des Kassenbelegs, Ausgabe eines Warengutscheins statt Barerstattung) abhängig gemacht werden.
Mängelhaftung (Gewährleistung) für Kauf und Reparatur
Verbraucher (B2C)
- Bei Mängeln stehen dem Verbraucher die gesetzlichen Rechte zu.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt beim Kauf neu hergestellter Waren 24 Monate ab Ablieferung. Für Reparatur- und sonstige Werkleistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht dem Verbraucher zu. Wir können die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 4, § 475 Abs. 4 BGB).
- Waren mit digitalen Elementen: Bei Waren, die digitale Elemente enthalten (z. B. Werkzeuge mit App-Anbindung, Bluetooth-Funktion oder Akku-Management-Software), erbringen wir bzw. der Hersteller die nach §§ 475b, 475c BGB geschuldeten Aktualisierungen (Updates) im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum. Über erforderliche Aktualisierungen informieren wir den Verbraucher, soweit uns dies möglich ist; für die Bereitstellung und den Inhalt herstellerseitiger Updates übernehmen wir keine über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Verantwortung. Unterlässt der Verbraucher eine ihm mitgeteilte und zumutbare Installation einer Aktualisierung, haften wir nicht für Mängel, die allein auf der fehlenden Aktualisierung beruhen, sofern wir den Verbraucher über die Verfügbarkeit und die Folgen einer unterbliebenen Installation unterrichtet haben (§ 475b Abs. 4 BGB).
- Gebrauchte Waren: Beim Verkauf gebrauchter Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nur, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Frist gesondert in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 2 BGB). Soll die Ware von den objektiven Beschaffenheitsanforderungen abweichen (z. B. infolge konkret benannter Gebrauchsspuren oder Vorschäden), ist dies nur wirksam, wenn der Verbraucher hierüber vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB).
Unternehmer (B2B)
- Der Unternehmer hat gelieferte Waren und Reparaturleistungen unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung bzw. Abnahme anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gelten die Ware bzw. die Reparaturleistung in Bezug auf den nicht gerügten, bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbaren Mangel als genehmigt (§ 377 HGB; für Reparaturleistungen gilt dies aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung entsprechend). Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
- Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Mängelansprüche des Unternehmers verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung (Kauf) bzw. Abnahme (Reparatur). Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenem Mangel, bei Übernahme einer Garantie, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b, 478 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
- Ansprüche sind ausgeschlossen bei vorzeitigem Verschleiß durch übermäßige Beanspruchung (z. B. untypischer Mehrschichtbetrieb) oder Einsatz ungeeigneter, schlagender oder verschleißintensiver Komponenten, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist.
Gemeinsame Bestimmungen (B2C und B2B)
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung oder fehlender Wartung nach Gefahrübergang beruht.
- Bei Reparaturen erstreckt sich die Mängelhaftung auf die von uns ausgeführten Arbeiten und die hierbei verbauten Ersatzteile. Sie umfasst nicht bereits vorhandene oder unabhängig von unserer Leistung auftretende Mängel anderer Bauteile oder Verschleißteile des Geräts. Gesetzliche Ansprüche wegen durch eine mangelhafte Reparatur verursachter Schäden bleiben unberührt.
- Garantien übernehmen wir nur, soweit ausdrücklich in Textform erklärt. Die Rechte aus Herstellergarantien bleiben unberührt.
- Akkus werden ausschließlich einer Sichtprüfung unterzogen, soweit nicht ausdrücklich eine weitergehende Prüfung schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.
- Bei Altgeräten kann trotz fachgerechter Reparatur nicht ausgeschlossen werden, dass weitere alters- oder verschleißbedingte Defekte auftreten.
- Für Schäden oder Folgemängel, die auf frühere Reparaturen durch Dritte oder auf nicht fachgerecht vorgenommene Veränderungen am Gerät zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.
Haftungsbeschränkung; Obhut über Kundengeräte; Datensicherung
- Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für Schäden aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
- Soweit uns im Rahmen eines Auftrags Geräte oder sonstige Gegenstände des Kunden überlassen werden, gelten ergänzend folgende Regelungen:
- Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) ist unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Beschädigung oder leicht fahrlässigem Verlust des überlassenen Geräts auf dessen Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadenseintritts begrenzt. Der Zeitwert stellt insoweit den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden im Sinne des Absatzes 2 dar.
- Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) richtet sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Beschädigung oder leicht fahrlässigem Verlust des überlassenen Geräts ausschließlich nach den Absätzen 2 und 3. Soweit danach eine Haftung besteht, ist diese auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; regelmäßig entspricht dieser dem Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Ersatzgeräts.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitsgarantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
- Für bereits bei Übergabe vorhandene Schäden, Verschleißerscheinungen oder Defekte des Geräts, die nicht Gegenstand des Auftrags sind, haften wir nicht, soweit uns insoweit kein Verschulden trifft. Den Zustand des Geräts bei Annahme halten wir, soweit möglich, auf dem Auftragsschein fest.
- Während der Durchführung des Auftrags befindet sich das Gerät in unserer Obhut. Der Kunde wird gebeten, vor Übergabe nicht zur Auftragsdurchführung erforderliches Zubehör, Speichermedien sowie sonstige Wertgegenstände zu entfernen.
- Der Kunde hat vor Übergabe des Geräts sämtliche für ihn relevanten Daten, Programmeinstellungen und Konfigurationen eigenverantwortlich zu sichern. Soweit technisch erforderlich, können im Rahmen von Diagnose-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten Daten gelöscht oder Werkseinstellungen wiederhergestellt werden. Für den Verlust von Daten haften wir – außer in den Fällen der Absätze 1 und 5 – nur in Höhe des Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre, soweit eine Datensicherung technisch möglich und zumutbar gewesen wäre.
- Für nicht ausdrücklich im Auftrag erfasste Gegenstände, Zubehörteile oder sonstige im Gerät befindliche Sachen haften wir nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelungen dieses § 6.
- Gegenüber Unternehmern haften wir für Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Eigentumsvorbehalt
Verbraucher (B2C)
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aus dem jeweiligen Vertrag unser Eigentum.
- Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich, darf sie vor vollständiger Bezahlung nicht veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen und informiert uns unverzüglich in Textform über Zugriffe Dritter (Pfändung, Beschlagnahme).
- Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt und zur Herausgabe berechtigt.
- Bei Reparaturen verbaute Ersatzteile gehen erst mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über, soweit sie nicht durch den Einbau wesentlicher Bestandteil des Geräts geworden sind (§§ 946, 947 BGB). Im Übrigen sichern wir unsere Forderung über das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nach § 3.
- Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, insbesondere Mängelrechte, bleiben unberührt.
Unternehmer (B2B), verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) unser Eigentum.
- Der Unternehmer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Er tritt bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (inkl. USt) an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Unternehmer bleibt zum Einzug ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt, nicht in Verzug gerät und kein Insolvenzantrag gestellt ist. Andernfalls können wir die Offenlegung der Abtretung und Herausgabe der erforderlichen Angaben verlangen.
- Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns als Hersteller (§ 950 BGB), ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung/Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungsendbetrags der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Gegenstände.
- Bei Zugriffen Dritter weist der Unternehmer auf unser Eigentum hin und benachrichtigt uns unverzüglich in Textform.
- Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt und zur Herausgabe berechtigt.
- Wir geben die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl obliegt uns.
Eigentumsverhältnisse und Verdacht auf Diebesgut
- Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein übergebenes Gerät aus einer rechtswidrigen Herkunft stammt oder unrechtmäßig erlangt wurde, sind wir berechtigt, die Herausgabe bis zur Klärung der Berechtigung zurückzuhalten und die zuständigen Behörden zu informieren, soweit wir hierzu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.
Die Zurückbehaltung erfolgt nur für den zur Klärung der Berechtigung erforderlichen, angemessenen Zeitraum. Stellt sich der Verdacht als unbegründet heraus, geben wir das Gerät unverzüglich heraus. Weitergehende gesetzliche Rechte und Pflichten (insbesondere behördliche Anordnungen) bleiben unberührt.
Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Verbraucherstreitbeilegung, Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).
- Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Leinfelden-Echterdingen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Gegenüber Verbrauchern bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
- Verbraucherstreitbeilegung: Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nehmen an einem solchen Verfahren nicht teil (§ 36 VSBG).
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
- Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt. Aus Beweisgründen empfehlen wir deren Dokumentation in Textform.